Cross-Border-Tender: Was deutsche Bieter bei Ausschreibungen in AT, NL, FR und CH wirklich anders machen müssen
Die EU-Vergabelandschaft ist auf dem Papier harmonisiert. Die Richtlinie 2014/24/EU definiert die Spielregeln, TED sammelt alle Oberschwellen-Ausschreibungen in einer Datenbank und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE, auf Englisch ESPD) ist überall dasselbe Online-Formular. In der Praxis merken deutsche Bieter beim ersten grenzüberschreitenden Angebot trotzdem schnell, dass jedes Nachbarland seine eigenen Eigenheiten hat — und dass diese Eigenheiten über Zuschlag oder Ausschluss entscheiden können.
Dieser Artikel sammelt die praktischen Unterschiede für die vier Nachbarländer, die für deutsche Lieferanten am relevantesten sind: Österreich, Niederlande, Frankreich und die Schweiz. Fokus auf Dinge, die in den Grundlagenartikeln über Vergaberecht meist fehlen, weil sie sich erst beim ersten echten Verfahren offenbaren.
Was für alle vier gilt — der harmonisierte Kern
Oberhalb der EU-Schwellenwerte (ab 1. Januar 2026: 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 5.404.000 Euro für Bauaufträge — Details im EU-Schwellenwerte-Artikel) gelten in allen EU- und EWR-Ländern dieselben Grundprinzipien:
- Diskriminierungsverbot: Ein österreichischer Auftraggeber darf einen deutschen Bieter nicht wegen seiner Staatszugehörigkeit schlechter stellen. Wer das versucht, verletzt unmittelbar die Grundfreiheiten des AEUV und kann direkt bei den nationalen Rechtsschutzinstanzen angegriffen werden.
- Publikation über TED: Jede EU-Ausschreibung oberhalb der Schwelle muss auf ted.europa.eu erscheinen, in allen 24 EU-Amtssprachen.
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE):Ein Standard-Formular, das Eignungs-Nachweise ersetzt. Sie füllen es einmal online aus, können es als XML speichern und in jedem EU-Verfahren wiederverwenden. Nur der tatsächliche Zuschlagsempfänger muss nachträglich die Original-Dokumente nachreichen.
- Nachprüfung: Jedes Land hat eine eigene Vergabekammer-ähnliche Instanz, die zwingend zuständig ist für Oberschwellenverfahren.
Soweit die Theorie. Jetzt die Praxis pro Land.
Österreich
Rechtsrahmen: Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
Publikationsportal (national): ANKÖ (ankoe.at) — parallel zur TED
Sprache: Deutsch (einheitlich akzeptiert)
Was wie in Deutschland ist
AT ist für deutsche Bieter das einfachste Nachbarland. Die Sprache ist identisch, das BVergG ist inhaltlich nahe am deutschen GWB + VgV (beides basiert auf derselben EU-Richtlinie), und die Verfahrenstypen (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) heißen fast gleich.
Was anders ist
- Befugnis statt Gewerbeschein: Als Nachweis der „beruflichen Zuverlässigkeit" brauchen Sie in AT eine Bestätigung Ihrer österreichischen Gewerbeberechtigung für die ausgeschriebene Leistung — ODER den Nachweis, dass Ihre deutsche Handwerksrolle / Ihr Gewerbeschein gleichwertig ist (üblicher Weg). Der Nachweis geht über die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) und dauert im Regelfall 1-3 Wochen.
- ANKÖ-Registrierung: Unter der Schwelle publizieren österreichische Auftraggeber überwiegend auf ankoe.at. Eine kostenlose Registrierung dort ist kein Pflicht, aber ohne Account sehen Sie viele Ausschreibungen nur als Anzeige, nicht als vollständige Unterlage.
- Nachprüfung: Zuständig sind die Bundesvergabesenate (Oberschwelle) bzw. Landesverwaltungsgerichte (nach Bundesland, Unterschwelle). Die Gebühren sind im Regelfall niedriger als in Deutschland — typisch 1.000 bis 5.000 Euro, abhängig vom Auftragsvolumen.
- Mindestangebotsfristen: In AT gelten dieselben EU-Mindestfristen (35 Tage beim offenen Verfahren), aber der österreichische Auftraggeber nutzt sie im Schnitt stärker aus. Deutsche Auftraggeber verkürzen oft auf das Minimum; österreichische neigen dazu, die vollen Fristen zu gewähren. Gute Nachricht für Bieter: mehr Zeit zur Analyse.
Niederlande
Rechtsrahmen: Aanbestedingswet 2012 (aktualisiert laufend)
Publikationsportal (national): TenderNed (tenderned.nl) — betrieben vom Ministerium EZK
Sprache: Niederländisch (meist Pflicht)
Die große Hürde: Sprache
Die Niederlande sind für deutsche Bieter die anspruchsvollste Destination — nicht wegen komplizierterer Gesetze, sondern wegen der Sprache. Offiziell steht in TED auch die deutsche Fassung der Bekanntmachung, aber die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis, technische Spezifikationen, Bewerbungsbedingungen) sind fast immer ausschließlich auf Niederländisch. Und die Abgabe des Angebots MUSS häufig in Niederländisch erfolgen.
Das ist juristisch nicht zwingend — die EU-Richtlinie verbietet explizite Sprachdiskriminierung. In der Praxis setzen niederländische Auftraggeber die Vorgabe aber stabil durch. Wer ohne Niederländisch-Fähigkeit bietet, verliert im Schnitt beim Zuschlag, selbst wenn das Angebot technisch das beste wäre.
Was anders ist
- TenderNed als Pflichtplattform: NL hat eine flächendeckende E-Vergabe-Pflicht. Alle Bekanntmachungen UND Angebote laufen über TenderNed. Ohne Account auf tenderned.nl sind Sie raus. Registrierung ist kostenlos, funktioniert aber nur mit einer niederländischen Handelsregister-Nummer (KvK) oder der europäischen EUID — deutsche Unternehmen nutzen üblicherweise die HRB-Nummer plus eine zusätzliche Verification.
- UEA: Niederlande nennt die EEE „UEA" (Uniform Europees Aanbestedingsdocument) — inhaltlich identisch, aber der Abgabe-Kanal ist tenderned.nl-integriert.
- Proportionaliteitsgids: Ein eigener niederländischer Leitfaden zur „Verhältnismäßigkeit" der Anforderungen. Praktisch relevant: Wenn ein Auftraggeber zu hohe Umsatzanforderungen stellt, können Sie sich auf die Proportionaliteitsgids berufen — in DE gibt es nichts Vergleichbares.
- Nachprüfung: Zuständig sind die Zivilgerichte (Rechtbanken) — es gibt keine separate Vergabekammer wie in DE oder AT. Verfahren sind daher oft langsamer, aber die Entscheidungen sind vollständig zivilrechtlich.
Frankreich
Rechtsrahmen: Code de la commande publique (seit 2019 konsolidiert)
Publikationsportal (national): BOAMP (boamp.fr) + PLACE (place.marches-publics.gouv.fr)
Sprache: Französisch (praktisch immer Pflicht)
Die kulturelle Hürde
Frankreich ist von allen vier das Land mit dem höchsten Formalismus. Das ist nicht abschätzig gemeint — es ist einfach eine Tatsache, mit der man als deutscher Bieter rechnen muss. Angebote werden strenger auf formale Vollständigkeit geprüft als in DE oder AT. Fehlende Dokumente, falsche Unterschriften oder Datum-Inkonsistenzen führen häufiger zum Ausschluss.
Die Sprachanforderung ist ebenfalls ernst. Französische Auftraggeber akzeptieren EN-Angebote praktisch nie, auch bei Oberschwellen. Wer in FR bieten will, braucht entweder eigene französische Kapazität oder einen lokalen Partner oder professionelle Fachübersetzung.
Was anders ist
- Mémoire technique: FR verlangt bei fast jedem Verfahren ein „mémoire technique" — eine technische Antwort auf das LV, in der der Bieter darlegt, wie er die Leistung zu erbringen gedenkt. Das ist deutlich mehr als ein deutsches Angebotsblatt; es geht um den methodischen Ansatz, Qualitätsmanagement, Teamstruktur. Oft 20-50 Seiten.
- DUME/DC1/DC2: FR verwendet neben der EEE (heißt dort „DUME" — Document unique de marché européen) noch die alten nationalen Formulare DC1 (Anmeldung) und DC2 (Eigenerklärung) — obwohl beide eigentlich durch die EEE ersetzt sein sollten. In der Praxis verlangen viele Auftraggeber sie trotzdem parallel. Nicht diskutieren, einfach ausfüllen.
- Caution / Sicherheitsleistungen: Häufiger als in DE verlangt. Bei Bauaufträgen typisch 5% der Auftragssumme, meist als Bankbürgschaft. Deutsche Bieter brauchen eine Bank, die französische Empfänger akzeptiert.
- Nachprüfung: Zuständig sind die Tribunaux administratifs (Verwaltungsgerichte) — erste Instanz für „référé précontractuel". Gebühren moderat, aber das Verfahren erwartet französischsprachige Schriftsätze.
- Allotissement: Das französische Vergaberecht verpflichtet Auftraggeber stärker zur Lose-Bildung als DE. Das ist gut für Mittelständler — größere Projekte werden häufiger in passende Stücke geschnitten.
Schweiz
Rechtsrahmen: Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, revidiert 2021) — CH ist NICHT in der EU, aber WTO-GPA-Mitglied und durch bilaterale Abkommen mit der EU in weiten Teilen harmonisiert
Publikationsportal (national): simap.ch
Sprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch — je nach Kanton
Der wichtige Unterschied: GPA statt EU-Richtlinie
Die Schweiz wendet nicht die EU-Richtlinie 2014/24/EU an, sondern das WTO Agreement on Government Procurement (GPA). Die Regeln sind sehr ähnlich (Diskriminierungsverbot, Mindestfristen, Publikation oberhalb bestimmter Schwellen), aber nicht identisch.
Praktisch heißt das:
- Schwellenwerte sind andere: in CHF statt EUR, für 2026/2027 bei Liefer- und Dienstleistungen des Bundes 230.000 CHF (ca. 245k EUR bei aktuellem Kurs) — also etwa Oberkante des deutschen Oberschwellenwerts.
- Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gilt in CH nicht. Stattdessen wird eine „Selbstdeklaration" verwendet, jeder Kanton hat eine eigene Vorlage.
- TED ist in CH nicht verpflichtend; simap.ch ist die zentrale Plattform.
- Nachprüfung läuft über die Bundesverwaltungsgerichte bzw. Kantonsgerichte, abhängig vom Auftraggeber.
Steuerliches Kleingedrucktes
CH ist kein EU-Mitglied, daher greift bei Warenlieferungen der Zoll und die schweizerische Mehrwertsteuer. Deutsche Lieferanten müssen beim Angebot klar kommunizieren, ob sie „verzollt und versteuert" (DDP Incoterm) anbieten oder ob der Auftraggeber die Einfuhrformalitäten selbst übernimmt (DAP). Über die gesamte Auftragssumme macht das schnell 10% Unterschied aus.
Was bei allen vier universell hilft
- TED als Stamm-Alert. Unabhängig vom Zielland ist TED die zentrale Quelle für Oberschwelle. Ein gut gesetzter Alert (nach CPV-Code und Land) liefert Ihnen die relevanten Ausschreibungen am Erscheinungstag. Wer auf nationale Portale wartet, sieht sie erst später.
- EEE einmal vorbereiten, dann wiederverwenden.Das XML des EEE-Formulars wird einmal ausgefüllt und gespeichert. Beim nächsten Verfahren laden Sie es hoch und passen nur die auftragsspezifischen Felder an. Erspart Ihnen bei jedem neuen Angebot 2-3 Stunden Formularpflege.
- Die Sprachgrenze fällt zuerst beim Finden.Wer auf Deutsch sucht, findet auch die niederländische oder französische Ausschreibung — die Ausschreibungssuche arbeitet über Sprachgrenzen hinweg. Die maschinelle LV-Analyse selbst führen wir für deutschsprachige Unterlagen durch. Das Angebot muss ohnehin in der Verfahrenssprache abgegeben werden — das übernimmt entweder eine Fachübersetzung oder ein lokaler Partner.
- Ein lokaler Sparring-Partner pro Land — jemand, der formale Details kennt. In FR ist das fast immer zwingend (wegen formale Strenge + Sprache). In NL stark empfohlen. In AT optional. In CH abhängig vom Kanton.
Was Sie NICHT tun müssen
Einige Mythen, die sich über die Jahre angesammelt haben und falsch sind:
- „Ich brauche eine Niederlassung im Zielland."Nein. Die Dienstleistungsfreiheit der EU erlaubt Liefern und Leisten aus DE heraus. Eine Niederlassung ist nicht Vergabe-Voraussetzung. (Ausnahme: einige nationale Nischen wie Sicherheitsdienstleistungen können eigene Erlaubnisse verlangen.)
- „Ich brauche einen Anwalt des Ziellandes für das Angebot." Nein für das Angebot, Ja für den Nachprüfungsstreit. Ein deutscher Rechtsanwalt reicht, um die EEE auszufüllen und formal richtig abzugeben. Erst wenn es zum Nachprüfungsverfahren vor einem ausländischen Gericht kommt, brauchen Sie lokale Vertretung.
- „Ich kann in englischer Sprache abgeben."Nur bei manchen Oberschwellenverfahren explizit zulässig — und auch dann oft nur für Teile des Angebots. Prüfen Sie das LV-Begleitdokument genau.
Zusammengefasst
Das EU-Vergaberecht ist harmonisiert — die lokalen Umsetzungs-Eigenarten sind es nicht. AT ist für deutsche Bieter unproblematisch, CH durch Sprache und Schwellen aber anders als EU, NL und FR verlangen ernsthafte Sprachpräsenz und stärkere formale Disziplin als man aus DE gewohnt ist.
Wer grenzüberschreitend bieten will, sollte in dieser Reihenfolge ausprobieren: AT → CH → NL → FR. AT wegen der niedrigen Einstiegshürde, CH weil ein großer Teil der DE-Wirtschaft dort ohnehin Geschäfte macht, NL als Sprachaufwands-Test (bevor Sie sich an das formal anspruchsvollere FR wagen).
Tender Automation findet Ausschreibungen über Sprachgrenzen hinweg — Sie suchen auf Deutsch und bekommen auch die französische Ausschreibung. Der erste Schritt, überhaupt zu sehen, was in Europa ausgeschrieben ist, wird damit trivial. Die LV-Analyse selbst führen wir für deutschsprachige Unterlagen durch. Der Rest — die Sprachabgabe, die formalen Details, die lokale Kultur — bleibt üblicherweise beim Bieter. Aber ein gutes Tool verschafft Ihnen die Option, überhaupt mitzuspielen.
3 Analysen je Monat kostenlos — der schnellste Weg, eine gefundene Ausschreibung einzuordnen.
Quellen
- Europäische Kommission — Portal „Public Procurement in EU Countries"
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG), RIS Österreich
- Aanbestedingswet 2012, wetten.overheid.nl
- Code de la commande publique, legifrance.gouv.fr
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), admin.ch
- TED (ted.europa.eu), simap.ch, tenderned.nl, boamp.fr, ankoe.at