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· 13 Min Lesezeit · Paul Fel

§97 GWB — Die fünf Grundsätze, auf denen das gesamte deutsche Vergaberecht aufbaut

Wer das deutsche Vergaberecht zum ersten Mal liest, ertrinkt in Paragraphen. VgV, UVgO, VOB/A, SektVO, KonzVgV, VSVgV — jede Verordnung regelt einen eigenen Bereich, jede hat Dutzende von Paragraphen, jede verweist auf die anderen. Es wirkt wie ein undurchdringliches Geflecht. Dabei übersieht man leicht, dass das ganze System auf einer einzigen, recht kurzen Grundsatznorm aufbaut: §97 GWB.

§97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legt die fünf Grundsätze fest, nach denen öffentliche Aufträge in Deutschland vergeben werden müssen. Wer diese fünf Grundsätze versteht, versteht im Prinzip das gesamte Vergaberecht — weil jede einzelne spezifische Vorschrift letztlich eine Konkretisierung eines dieser fünf Prinzipien ist. Dieser Artikel erklärt sie, zeigt wie sie in der Praxis zusammenwirken und warum sie für Bieter der wichtigste Orientierungspunkt sind, wenn sie prüfen wollen, ob ein Verfahren rechtmäßig läuft oder nicht.

Das Wichtigste in Kürze. §97 GWB ist die zentrale Grundsatznorm des deutschen Vergaberechts. Er schreibt fünf Prinzipien fest: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Alle spezifischen Vergabevorschriften — §31 VgV zur Produktneutralität, §121 GWB zur Leistungsbeschreibung, die Losbildungspflicht, die Bekanntmachungsregeln — sind Konkretisierungen dieser fünf Grundsätze. §97 GWB gilt unmittelbar oberhalb der EU-Schwellenwerte; die UVgO überträgt dieselben Prinzipien auf den Unterschwellenbereich. Wer als Bieter einen Vergabefehler rügen will, argumentiert fast immer irgendwo auf dem Fundament eines dieser fünf Grundsätze.

Der Wortlaut — was §97 GWB wirklich regelt

§97 GWB ist in fünf Absätze gegliedert, jeder Absatz kodifiziert einen Grundsatz. Die praxisrelevante Zusammenfassung liest sich so:

  1. Absatz 1 — Wettbewerb und Transparenz: Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
  2. Absatz 2 — Gleichbehandlung: Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet. (Fassung seit 01.07.2026: Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat die Ausnahme-Klausel erweitert — Hintergrund ist unter anderem die EuGH-Rechtsprechung zu Bietern aus Drittstaaten ohne Beschaffungsabkommen, deren Gleichbehandlungsanspruch seither eingeschränkt werden kann.)
  3. Absatz 3 — Qualität, Innovation, Nachhaltigkeit: Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
  4. Absatz 4 — Mittelstandsförderung: Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Der Losgrundsatz (Aufteilung in Teil- und Fachlose) steht seit dem 01.07.2026 nicht mehr hier, sondern im neuen § 97a GWB — samt neuer Ausnahme für große Infrastrukturvorhaben (Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen ab dem Zweifachen der EU-Schwellenwerte — und zwar ausschließlich bei Finanzierung aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität oder bei Verkehrsinfrastruktur).
  5. Absatz 5 — Elektronische Verfahren: Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel.

Die eigentliche Arbeit dieser Norm leistet Absatz 1: Vier Schlüsselbegriffe in einem einzigen Satz — Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit. Plus Gleichbehandlung aus Absatz 2. Das sind die fünf Säulen, auf denen alles Weitere ruht.

Grundsatz 1: Der Wettbewerbsgrundsatz

Der wichtigste Grundsatz. Warum gibt es überhaupt Vergaberecht? Weil öffentliche Auftraggeber mit Steuergeldern arbeiten und nicht einfach beim Lieblingslieferanten kaufen dürfen. Sie müssen den Auftrag so ausschreiben, dass mehrere Anbieter realistisch zum Zug kommen können. Der Wettbewerb soll drei Dinge bewirken: beste Preise durch Konkurrenzdruck, kontinuierliche Innovation durch offene Märkte und Vermeidung von Vorteilsnahme und Korruption.

Der Wettbewerbsgrundsatz ist der Grund, weshalb §31 VgV verlangt, dass Leistungsbeschreibungen produktneutral formuliert sein müssen. Er ist der Grund für die Losbildungspflicht, für die Bekanntmachungsvorschriften, für das Vergabeverbot zwischen verflochtenen Unternehmen. Praktisch jede Norm des Vergaberechts lässt sich auf diesen Grundsatz zurückführen.

Für Bieter ist der Wettbewerbsgrundsatz der wichtigste Ansatzpunkt, wenn sie einen Verfahrensfehler vermuten. Wenn ein Auftraggeber das Feld bewusst so eingegrenzt hat, dass nur ein Anbieter übrig bleibt — unabhängig davon über welchen konkreten Paragraphen er das tut —, ist das ein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz. Die spezifische Norm liefert den formellen Rügegrund, aber das inhaltliche Argument ist meistens §97 Abs. 1 GWB.

Grundsatz 2: Der Transparenzgrundsatz

Transparenz heißt: Jeder potenzielle Bieter muss zu denselben Informationen über das Verfahren Zugang haben, und zwar rechtzeitig. Das klingt trivial, ist es aber nicht — gerade in komplexen Verfahren gibt es Dutzende Stellen, an denen Intransparenz entstehen kann. Die klassischen:

  • Veröffentlichung. Die Auftragsbekanntmachung muss den vorgeschriebenen Medien erscheinen (TED über EU- Schwellenwert, nationale Plattformen darunter). Verzögerte, unvollständige oder fehlerhafte Bekanntmachungen sind Verfahrensfehler.
  • Leistungsbeschreibung. Das Leistungsverzeichnis muss vollständig und eindeutig sein. Unklare Anforderungen zwingen Bieter zum Raten und führen zu nicht vergleichbaren Angeboten.
  • Zuschlagskriterien. Die Kriterien, nach denen der Zuschlag erteilt wird, müssen im Vorfeld bekannt gemacht und gewichtet werden. Ein nachträgliches Umgewichten ist unzulässig.
  • Verfahrensdokumentation. Jeder Schritt des Vergabeverfahrens ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist die Grundlage jeder späteren Nachprüfung und muss den Ablauf nachvollziehbar wiedergeben.
  • Vergabeentscheidung. Die Auswahl des Zuschlagsempfängers ist zu begründen, unterlegene Bieter haben Anspruch auf eine Absageinformation mit nachvollziehbaren Gründen.

Transparenzverstöße sind ein beliebter Rügegrund, weil sie sich objektiv nachweisen lassen: Entweder die Informationen waren da oder nicht. Im Gegensatz zu Wettbewerbsfragen (die oft eine inhaltliche Prüfung der Spezifikationen erfordern) sind Transparenzfehler fast immer dokumentarisch feststellbar.

Grundsatz 3: Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Alle Bieter müssen unter denselben Bedingungen und mit denselben Maßstäben bewertet werden. Das ist der Grundsatz, der am häufigsten gegen subtile Formen der Diskriminierung geltend gemacht wird. Typische Verletzungen:

  • Ein Bieter bekommt eine Nachfrist zur Nachbesserung seiner Unterlagen, ein anderer nicht.
  • Die Vergabestelle stellt einem Bieter telefonisch Zusatzinformationen zur Verfügung, die die anderen nicht haben.
  • Eignungsanforderungen sind so formuliert, dass sie nur ein bestimmtes Profil treffen (z.B. "Erfahrung mit dem System X des Auftraggebers", wenn nur ein Vorlieferant dieses System kennt).
  • Abweichungsregeln werden bei einem Bieter angewendet, bei einem anderen nicht.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist eng mit dem Diskriminierungsverbot aus dem EU-Recht verwandt. Beide verlangen dasselbe: Objektive, nicht-personalisierte Kriterien, einheitliche Anwendung, keine Sonderbehandlung.

Grundsatz 4: Wirtschaftlichkeit — und was damit nicht gemeint ist

Wirtschaftlichkeit ist der am häufigsten missverstandene Grundsatz. Viele Einkäufer und Bieter lesen ihn als "billigster Preis gewinnt". Seit der Vergaberechtsreform 2016 — Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU — stimmt das nicht mehr. Der Gesetzgeber hat den Begriff bewusst weiter gefasst: Wirtschaftlichkeit bedeutet das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, und die Leistung darf mit verschiedenen Dimensionen bemessen werden.

Konkret: Der Auftraggeber darf und soll neben dem Preis auch bewerten

  • Qualität — technische Eigenschaften, Haltbarkeit, Ästhetik, Funktionalität.
  • Lebenszykluskosten — Anschaffung plus Betrieb plus Wartung plus Entsorgung über die gesamte Nutzungsdauer. Bei Energie- und Wasserverbräuchen oft der entscheidende Faktor.
  • Innovation — neue technische Lösungen, die bestehende Methoden übertreffen.
  • Soziale Aspekte — Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards, Inklusion, Langzeitarbeitslose.
  • Umweltbezogene Aspekte — CO2-Bilanz, Kreislauffähigkeit, Ressourcenverbrauch.

In manchen Bereichen ist der reine Preiswettbewerb sogar ausgeschlossen. Zum Beispiel dürfen geistige Dienstleistungen (Architekten, Ingenieure, Beratung) nicht allein über den Preis verglichen werden, weil das die Qualität systematisch benachteiligt. Für Bieter bedeutet das: Das günstigste Angebot gewinnt nicht automatisch — wer in Qualität und Lebenszykluskosten stark ist, hat auch bei höheren Angebots­preisen eine Chance.

Grundsatz 5: Verhältnismäßigkeit — die stille Grenze

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Absatz 1 wird in der Praxis oft übersehen, obwohl es einer der stärksten Hebel gegen übermäßige Anforderungen ist. Es verlangt, dass jede Vergabeanforderung in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und zur Auftragsart steht.

Typische Verletzungen des Verhältnismäßigkeitsgebots:

  • Überzogene Eignungsanforderungen. Für einen 50.000-Euro-Auftrag werden Mindestumsätze von 5 Millionen Euro oder 10 Referenzaufträge der letzten drei Jahre verlangt. Damit werden kleinere Unternehmen faktisch ausgeschlossen, ohne dass es einen sachlichen Grund gäbe.
  • Übermäßige Zertifikats-Anforderungen. ISO 9001, ISO 14001, ISO 27001, EMAS — alle zusammen für einen einfachen Lieferauftrag sind unverhältnismäßig, wenn nicht jeder einzelne mit dem konkreten Auftragsgegenstand verbunden ist.
  • Unangemessene Sicherheitsleistungen. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 15% des Auftragswerts ist für die meisten Lieferaufträge überzogen. Der Standard ist 5-10%.
  • Zu enge Ausführungsfristen. Fristen, die nur der Altauftragnehmer mit vorbereiteter Logistik einhalten kann, schließen neue Bieter aus.

Die Verhältnismäßigkeitsbeurteilung ist immer eine Einzelfallentscheidung, und Vergabekammern wenden sie pragmatisch an. Die Grundfrage ist: Ist die Anforderung für den konkreten Auftrag wirklich nötig, oder beschränkt sie den Wettbewerb übermäßig?

Die Mittelstandsförderung — Absatz 4 und der Losgrundsatz (§ 97a)

§97 Abs. 4 GWB verlangt, dass mittelständische Interessen "vornehmlich" berücksichtigt werden. Der praktische Hebel dafür ist die Losbildungspflicht: Leistungen sind grundsätzlich in Teil- oder Fachlosen auszuschreiben, statt als Gesamtauftrag. Seit dem 01.07.2026 steht dieser Losgrundsatz nicht mehr in §97 Abs. 4 selbst, sondern im neuen § 97a GWB (Vergabebeschleunigungsgesetz) — inhaltlich unverändert, mit einer neuen, eng umrissenen Zusatz-Ausnahme für Infrastrukturvorhaben (Sondervermögen/Verkehrsinfrastruktur).

Der Grund ist einleuchtend. Wenn ein kommunales Bauamt eine Schule saniert und die Arbeiten als einen einzigen Auftrag (Rohbau + Elektro + Sanitär + Heizung + Dach + Innenausbau) ausschreibt, kann nur ein großer Generalunternehmer bieten. Der regionale Elektromeister, der Dachdecker, der Sanitärfachbetrieb — alle sind raus. Werden die Arbeiten hingegen in Fachlosen vergeben, kann jeder Betrieb auf seinen Teil bieten. Das stärkt den Mittelstand und meist auch die regionale Wirtschaft.

Die Losbildung ist aber nicht absolut. Der Auftraggeber darf davon abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB; bis 30.06.2026: §97 Abs. 4 Satz 3 GWB). Aber — und das ist entscheidend — er muss diese Gründe konkret und nachvollziehbar darlegen. Eine pauschale Begründung ("vereinfacht die Koordination") reicht nicht. Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Jahren eine klare Linie entwickelt: Wer Lose zusammen­legt, tut das auf seine eigene Begründungslast hin.

Der Verzicht auf Lose ist deshalb ein klassischer Rügegrund. Wenn ein Bieter einen Auftrag sieht, bei dem die Lose­zusammenlegung nicht plausibel begründet ist, kann er das rügen. Die Erfolgschancen sind oft gut.

Wie die fünf Grundsätze in der Praxis zusammenwirken

In der Praxis treten die Grundsätze selten isoliert auf. Ein typischer §31-VgV-Fall ist inhaltlich ein Wettbewerbsgrundsatz-Verstoß — aber die Rüge stützt sich auf §31 VgV als spezifische Norm. Ein Losbildungsfehler ist inhaltlich ein Mittelstandsförderungs-Problem, wird aber oft mit dem Wettbewerbsgrundsatz gemeinsam argumentiert. Die Grundsätze sind das Fundament, die spezifischen Normen sind die Fassaden.

Die Rechtsprechung zieht diese Linie auch explizit. Entscheidungen der Vergabekammern und OLG-Senate verweisen regelmäßig auf §97 GWB, wenn die konkrete Norm allein nicht trägt — etwa weil die Vergabestelle eine formale Hülse eingehalten, aber den Kern des Wettbewerbsgedankens missachtet hat. Das ist der Ansatzpunkt, an dem erfahrene Bieter-Juristen oft gewinnen: Sie zeigen nicht nur den Formalfehler, sondern auch, welchen Grundsatz er verletzt.

§97 GWB im Unterschwellenbereich

§97 GWB regelt seinem Wortlaut nach nur Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwelle gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die in §2 praktisch dieselben fünf Grundsätze kodifiziert. Der inhaltliche Unterschied zwischen §97 GWB und §2 UVgO ist minimal. Der praktische Unterschied ist der Rechtsschutz: Vergabekammern sind unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.

Die Einzelheiten zum Unterschied zwischen VgV und UVgO haben wir in einem eigenen Artikel zum Vergleich der beiden Ordnungen aufgearbeitet. Wer im Unterschwellenbereich arbeitet, sollte diesen Unterschied gut kennen — die Vorschriften sind ähnlich, aber nicht identisch, und die Rechtsschutzmöglichkeiten unterscheiden sich erheblich.

Was Bieter tun können, wenn Grundsätze verletzt werden

Der erste Schritt bei jedem vermuteten Grundsatzverstoß ist die Rüge. Sie muss schriftlich, unverzüglich nach Kenntnis und konkret begründet an die Vergabestelle gehen. In der Praxis haben sich drei Argumentationslinien bewährt:

  1. Die formale Linie. Welche spezifische Vergabevorschrift wird verletzt? Das ist der formale Rügegrund und muss benannt werden.
  2. Die Grundsatz-Linie. Welchen Grundsatz aus §97 GWB (oder §2 UVgO) verletzt der Verstoß? Das ist das inhaltliche Argument, das der Vergabestelle zeigt: Hier ist nicht nur eine Formalie schiefgelaufen, hier wird der Kern des Vergaberechts missachtet.
  3. Der Abhilfevorschlag. Wie könnte der Fehler behoben werden? Ein guter Abhilfevorschlag macht es der Vergabestelle leichter, der Rüge abzuhelfen statt sie abzuwehren.

Wenn die Vergabestelle nicht abhilft und das Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt, ist der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer möglich. Die Details zu diesem Prozess haben wir im §31 VgV Pillar-Artikel beschrieben — sie gelten für jede Art von Grundsatzverstoß, nicht nur für Produktneutralitätsfragen.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt §97 GWB?

§97 GWB ist die zentrale Grundsatznorm des deutschen Vergaberechts. Er legt fest, dass öffentliche Aufträge im Wettbewerb und in transparenten Verfahren vergeben werden müssen. Die fünf Grundsätze sind: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Jede einzelne Vergabevorschrift in VgV, UVgO, VOB/A und SektVO ist letztlich eine Konkretisierung dieser fünf Grundsätze. §97 GWB gilt für Oberschwellenverfahren direkt, die UVgO übernimmt die gleichen Prinzipien für den Unterschwellenbereich.

Warum ist das Wettbewerbsprinzip so wichtig?

Der Wettbewerbsgrundsatz ist der Grund, weshalb öffentliche Beschaffung nicht wie privater Einkauf abläuft. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nicht einfach beim bevorzugten Lieferanten kaufen — er muss mehrere Anbieter in einen fairen Wettbewerb einbinden. Das hat drei Ziele: Steuergelder effizient einsetzen, Markt offen halten, Korruption und Vorteilsnahme vermeiden. Fast alle spezifischen Regeln des Vergaberechts (Produktneutralität, Losbildung, Veröffentlichungspflichten) sind direkte Ausflussgründe aus diesem Prinzip.

Was bedeutet der Transparenzgrundsatz konkret?

Transparenz heißt: Jeder potenzielle Bieter muss unter denselben Bedingungen an denselben Informationen über das Vergabeverfahren gelangen. Das umfasst die rechtzeitige Bekanntmachung der Ausschreibung, die vollständige und verständliche Leistungsbeschreibung, die klare Darstellung der Zuschlagskriterien, die Dokumentation des Verfahrens und die nachvollziehbare Begründung der Vergabeentscheidung. Intransparente Verfahren sind nicht nur unpraktisch, sie sind rechtswidrig.

Was unterscheidet Gleichbehandlung von Diskriminierungsverbot?

Der Gleichbehandlungsgrundsatz (§97 Abs. 2 GWB) verlangt, dass alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens mit gleichen Maßstäben bewertet werden. Das Diskriminierungsverbot ist eine Teilmenge davon: Keine Benachteiligung aufgrund nationaler Herkunft oder bestimmter Merkmale. Seit dem 01.07.2026 gilt eine wichtige Einschränkung: Ungleichbehandlungen können jetzt auch unionsrechtlich oder durch Bundesgesetz gestattet werden — Hintergrund ist die EuGH-Rechtsprechung zu Bietern aus Drittstaaten ohne Beschaffungsabkommen (EWR/GPA/Freihandelsabkommen), deren Gleichbehandlungsanspruch eingeschränkt werden kann. Für Bieter aus der EU bleibt es beim strengen Maßstab: Dieselben Regeln für alle, objektive Kriterien, keine Sonderbehandlung.

Was ist die Wirtschaftlichkeitsgrundlage bei der Vergabe?

Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht unbedingt 'billigster Preis', sondern 'bestes Preis-Leistungs-Verhältnis'. Seit der Vergaberechtsreform 2016 (Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU) darf und soll der Auftraggeber neben dem Preis auch Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte bewerten (§97 Abs. 3 GWB). Der alleinige Preisentscheid ist in vielen Bereichen sogar ausgeschlossen oder rechtfertigungsbedürftig. Für Bieter heißt das: Nicht immer gewinnt das günstigste Angebot.

Wie sieht die Mittelstandsförderung in §97 GWB konkret aus?

§97 Abs. 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, mittelständische Interessen bei der Vergabe 'vornehmlich zu berücksichtigen'. Das passiert hauptsächlich über die Losbildung, die seit dem 01.07.2026 im neuen § 97a GWB geregelt ist: Leistungen sind grundsätzlich in Teil- oder Fachlosen auszuschreiben, damit sich auch kleinere Unternehmen bewerben können. Der Verzicht auf Lose ist möglich, muss aber konkret und nachvollziehbar begründet werden (wirtschaftliche oder technische Gründe, § 97a Abs. 2 GWB; für große Infrastrukturvorhaben gibt es seit 07/2026 eine zusätzliche Ausnahme). Eine Gesamtvergabe ohne Losbegründung ist ein klassischer Rügegrund.

Was bedeutet das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Vergabeverfahren?

Alle Vergabeanforderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert und zur Auftragsart stehen. Eignungskriterien (Umsatz, Referenzen, Zertifikate) dürfen nicht übermäßig hoch gesetzt werden, sonst schließen sie faktisch kleinere Bieter aus. Die Dokumentationsanforderungen und Nachweise müssen zumutbar bleiben. Ein Auftraggeber, der für einen 50.000-Euro-Auftrag ISO-9001-Zertifikate und 5 Millionen Umsatz verlangt, verletzt das Verhältnismäßigkeitsgebot.

Welche Beziehung hat §97 GWB zum §31 VgV?

§31 VgV (Leistungsbeschreibung, Produktneutralität) ist eine Konkretisierung des Wettbewerbsgrundsatzes aus §97 Abs. 1 GWB. Der Gedanke ist: Wenn ein Auftraggeber die Leistung auf ein bestimmtes Fabrikat zuschneidet, verletzt er den Wettbewerbsgrundsatz, weil er den Wettbewerb auf einen einzigen Anbieter beschränkt. §97 GWB ist das 'Warum', §31 VgV das 'Wie'. Die Rechtsprechung zieht diese Linie regelmäßig explizit: Verstöße gegen §31 VgV werden als Verletzungen des Wettbewerbsgrundsatzes gewertet.

Gelten die Grundsätze des §97 GWB auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?

Direkt nein — §97 GWB regelt ausdrücklich nur Oberschwellenverfahren. Praktisch aber ja: Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) übernimmt in §2 UVgO exakt dieselben Grundsätze (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit) und auch die aus dem EU-Recht abgeleiteten Prinzipien. Der Unterschied liegt im Rechtsschutz: Im Oberschwellenbereich sind Vergabekammern zuständig, im Unterschwellenbereich ist der Rechtsweg schwächer und läuft über die Zivilgerichte.

Was kann ein Bieter bei einem Verstoß gegen §97 GWB tun?

Der Grundsatzverstoß muss in der Regel über eine spezifische Vergabevorschrift gerügt werden — etwa §31 VgV bei Produktbezug, §110 GWB bei Veröffentlichungsfehlern, §121 GWB bei Leistungsbeschreibungs-Mängeln. Die Rüge ist unverzüglich nach Kenntnis schriftlich an die Vergabestelle zu richten. Hilft die Vergabestelle nicht ab und liegt das Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, ist ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer möglich. Die Verfahren sind typischerweise in fünf Wochen entschieden.

Die Rolle KI-gestützter Analyse

Die fünf Grundsätze sind das Fundament, auf dem Bieter ihre Rügen aufbauen. Aber die inhaltliche Arbeit — Leistungs­verzeichnisse lesen, Spezifikationen vergleichen, Grenzwerte gegen Hersteller-Datenblätter prüfen, Losbildungs­-Zusammen­hänge durchschauen — ist auch im Jahr 2026 noch weitgehend Handarbeit. Hier liegt der größte Zeitfresser jedes Bieterprozesses.

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Weiterführende Artikel

Quellen

  • §97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), aktuelle Fassung — gesetze-im-internet.de
  • §2 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
  • Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe
  • Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 6. Auflage 2026, Wolters Kluwer
  • Erläuterungen zur UVgO, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  • cosinex Blog, Beitragsreihe zu den Grundsätzen der Vergabe

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