§31 VgV Produktneutralität — Der komplette Leitfaden für Bieter 2026
Jeder, der für ein deutsches Handelsunternehmen schon einmal eine öffentliche Ausschreibung bearbeitet hat, kennt die Situation: Im Leistungsverzeichnis steht eine Produktbeschreibung, die so spezifisch ist, dass offensichtlich ein einziger Hersteller gemeint ist — aber kein Name fällt. Kein "Bosch Rexroth", kein "Siemens Logo!", kein "Schneider Electric Modicon". Stattdessen sechs technische Parameter, drei Zertifikats-Anforderungen, ein Abmessungsbereich, der auf den Millimeter stimmt. Produktneutral, offiziell. In der Praxis oft alles andere.
Dieser Artikel erklärt den Paragraphen, der dieses Spiel regelt: §31 VgV. Er ist einer der wichtigsten Hebel für Bieter, die sich gegen zugeschnittene Ausschreibungen wehren wollen — und einer der am häufigsten übersehenen. Wir gehen durch den Gesetzestext, die Grenzen des auftraggeberseitigen Leistungsbestimmungsrechts, die aktuelle Rechtsprechung 2024-2026, die typischen Muster verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen, den Erkennungs-Workflow aus Bieter-Sicht und den kompletten Ablauf einer Rüge bis zum Nachprüfungsantrag.
Der Wortlaut — was §31 Absatz 6 VgV wirklich sagt
Der relevante Gesetzestext ist kompakt, wird aber in der Praxis häufig verkürzt zitiert. Hier der vollständige Wortlaut:
In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
Vier Schlüsselbegriffe sind in dieser Formulierung versteckt, die in jeder Auseinandersetzung um zugeschnittene Ausschreibungen auftauchen. Erstens: "bestimmte Produktion oder Herkunft oder besonderes Verfahren". Das geht über den Herstellernamen hinaus — auch eine Fertigungsmethode, die nur ein Unternehmen beherrscht, fällt darunter. Zweitens: "begünstigt oder ausgeschlossen". Es reicht, wenn einzelne Produkte ausgeschlossen werden — die Begünstigung eines einzelnen muss nicht nachgewiesen werden. Drittens: "ausnahmsweise". Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort "ausnahmsweise" und nicht "regelmäßig" oder "üblicherweise" gewählt. Das ist die Grundlage dafür, dass Gerichte die Ausnahme eng auslegen. Viertens: "oder gleichwertig". Ein Pflichtzusatz, kein optionales Anhängsel — wer ihn weglässt, hat bereits aus formellen Gründen einen Verfahrensfehler.
Das Leistungsbestimmungsrecht — die andere Seite
§31 VgV ist aber nur eine Hälfte des Bilds. Auf der anderen Seite steht das sogenannte Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers: das Recht, selbst zu entscheiden, was er beschaffen will. Ein Schulträger kann Laptops kaufen oder Tablets. Ein kommunales Bauamt kann eine Fassadendämmung in Mineralwolle oder in Holzfaser ausschreiben. Ein Verkehrsbetrieb kann sich zwischen Diesel- und Elektrobussen entscheiden. Das ist auch nach ständiger Rechtsprechung unstrittig so. Das Vergaberecht regelt das "Wie" der Beschaffung, nicht das "Ob" und das "Was".
Die Grenze zwischen "Was" und "Wie" ist das Spielfeld, auf dem §31-Verfahren ausgetragen werden. Gerichte haben einen Kriterienkatalog entwickelt, den sie bei der Prüfung anlegen. Die Leistungsbestimmung ist rechtmäßig, wenn sie
- sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist,
- der Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe hat,
- diese Gründe tatsächlich existieren,
- die Bestimmung willkürfrei getroffen wird und
- sie andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Fehlt eines dieser Kriterien, ist die Leistungsbestimmung rechtswidrig — unabhängig davon, wie neutral sie formuliert wurde. Und das ist der entscheidende Punkt für Bieter: die Beweislast liegt beim Auftraggeber, nicht beim Bieter. Wenn der Bieter einen plausiblen Anfangsverdacht hat, muss der Auftraggeber begründen — nicht der Bieter widerlegen.
Die Prüfkette der Gerichte
Wenn ein Verfahren vor einer Vergabekammer oder einem OLG-Senat landet, läuft die Prüfung fast immer in derselben Reihenfolge ab. Das hilft Bietern, ihre Argumente im Vorfeld entsprechend zu strukturieren.
- Formal: Ist der Zusatz "oder gleichwertig" vorhanden? Wenn nein und das LV enthält einen direkten Herstellerverweis, ist der Fall schnell entschieden.
- Inhaltlich: Liegt ein direkter Verweis vor? Also Hersteller, Marke, Typ, gewerbliches Schutzrecht, Ursprung. Wenn ja, greift die enge Ausnahmeregel.
- Wirkungsanalyse: Wird der Wettbewerb faktisch auf ein einziges Produkt beschränkt? Hier kommt die eigentliche inhaltliche Prüfung. Die Kammer schaut auf die Kombination aller Anforderungen, nicht auf einzelne Parameter isoliert.
- Rechtfertigung: Liegt ein sachlicher Grund vor? Technische Notwendigkeit, Systemkompatibilität, Effizienz, Sicherheit — alles prinzipiell zulässig, aber mit konkreter, einzelfallbezogener Begründung durch den Auftraggeber.
- Verhältnismäßigkeit: Gibt es mildere Mittel? Hätte der Auftraggeber das gleiche Ergebnis auch mit einer weniger eng gefassten Spezifikation erreichen können? Wenn ja, ist die enge Fassung rechtswidrig.
Der entscheidende Satz ist Punkt 3. Die Wirkungsanalyse ist der Moment, an dem sich zeigt, ob eine Ausschreibung wirklich neutral ist oder nur so aussieht. Und sie ist für Bieter der wichtigste Ansatzpunkt, weil sie sich auf objektive Daten stützen lässt: auf die Produktkataloge der Wettbewerber.
Aktuelle Rechtsprechung 2024-2026
Die Rechtsprechung zu §31 VgV ist sehr dicht — pro Jahr entstehen Dutzende Entscheidungen, die nicht alle veröffentlicht werden. Zwei Fälle aus 2024 haben die Diskussion in den letzten Monaten prägend beeinflusst und werden in neueren Entscheidungen regelmäßig zitiert. Wir haben sie an anderer Stelle ausführlich besprochen (siehe unten); die Kernaussagen sind:
VK Bund 2-63/24 (Forstgeräte)
Die 2. Vergabekammer des Bundes hat im August 2024 klargestellt, dass die wortgetreu neutrale Formulierung nicht vor einer Feststellung der Verletzung schützt, wenn die Grenzwerte im LV mathematisch so gewählt sind, dass sie genau dem Datenblatt eines bestimmten Referenzprodukts entsprechen. Auch der Zusatz "oder gleichwertig" rettet nichts: Gleichwertig kann nur sein, was innerhalb der angegebenen Werte liegt, und wenn die Werte auf den Millimeter passen, ist Gleichwertigkeit mathematisch ausgeschlossen.
OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24 (interaktive Displays)
Der Vergabesenat hat im Juli 2024 den Grundsatz bestätigt, dass technische Kompatibilitäts- und Systemsicherheitsgründe einen Produktbezug ausnahmsweise rechtfertigen können — aber nur mit konkretem, einzelfallbezogenem Nachweis. Ein pauschaler Verweis auf "Kompatibilitätsprobleme" reicht nicht. Der Auftraggeber muss aufzeigen, dass ein Systemwechsel zu unverhältnismäßigem Mehraufwand führen würde. Das Urteil zieht eine wichtige Trennlinie: Produktspezifische Ausschreibungen sind nicht automatisch rechtswidrig — sie sind es nur dann, wenn die Begründung nicht trägt.
Aktuelle Tendenzen 2025-2026
In den Entscheidungen der letzten zwölf Monate zeichnet sich eine klare Linie ab: Die Anforderungen an die Begründung durch den Auftraggeber steigen. Präklusionsrisiken auf Bieter-Seite bleiben hoch, aber Kammern sind in der inhaltlichen Prüfung strenger geworden. Was 2018 noch als "akzeptable technische Spezifikation" durchging, wird 2026 oft als zugeschnittene Anforderung beanstandet. Hintergrund ist auch die politische Debatte um Digitalpakte und Schul-Ausschreibungen, die die Öffentlichkeit auf das Thema aufmerksam gemacht hat. Aktuelle Rechtsprechung zum Digitalpakt zeigt: Schulträger haben grundsätzlich Spielraum, aber dieser Spielraum endet dort, wo die Begründung dünn wird.
"Oder gleichwertig" — was es leistet und was nicht
Kaum ein Zusatz in der Vergabeverordnung wird so häufig missverstanden wie "oder gleichwertig". Auf der Auftraggeberseite gilt er oft als Universal-Formel, die jeden Produktverweis legal macht. Auf der Bieterseite wird er oft als Einladung verstanden, jedes Produkt anzubieten, das irgendwie in die Richtung geht. Beide Lesarten sind falsch.
Was der Zusatz tatsächlich leistet: Er erlaubt dem Bieter, ein technisch gleichwertiges Produkt anzubieten, auch wenn der Auftraggeber im LV auf einen bestimmten Referenz-Typ verweist. Der Bieter muss im Angebot nachweisen, dass sein Produkt die im LV angegebenen Mindestanforderungen erfüllt oder übertrifft. Der Auftraggeber muss das Angebot dann auch in die Wertung aufnehmen und darf es nicht allein wegen des fehlenden Referenz-Typs ausschließen.
Was der Zusatz nicht leistet: Er hebt die Begründungslast des Auftraggebers nicht auf. Wenn die Kombination der LV-Werte so eng ist, dass kein Wettbewerbsprodukt "gleichwertig" sein kann, ist die Ausschreibung trotzdem rechtswidrig. Der Zusatz ist ein Schutzanker für den Wettbewerb, keine Rechtfertigung für eine enge Spezifikation.
Die praktische Konsequenz: Bieter sollten "oder gleichwertig" nicht als Freibrief verstehen, sondern als Einstieg in eine sorgfältige Prüfung der Spezifikationen. Und Auftraggeber sollten den Zusatz nicht als billige Absicherung behandeln, sondern die darunter liegenden Werte auf ihre Wettbewerbsoffenheit prüfen.
Die sieben typischen Muster verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen
Nach Durchsicht von etwa siebzig veröffentlichten Entscheidungen der letzten fünf Jahre tauchen immer dieselben Muster auf. Wer als Bieter in diesem Feld arbeitet, sollte sie kennen — sowohl um sie zu erkennen als auch um bei der eigenen Arbeit an Leistungsbeschreibungen (falls du auch auftraggeberseitig berätst) ihnen auszuweichen.
Muster 1: Millimetergenau passender Maximalwert
Der Klassiker. Eine Maximalmaß-Angabe entspricht exakt dem Datenblattwert eines bestimmten Herstellers. Alle Wettbewerbsprodukte liegen ein paar Millimeter darüber — und fallen mathematisch raus, obwohl sie funktional identisch sind. Oft entstehen solche Werte ohne böse Absicht: ein Techniker kopiert die Werte aus dem Katalog des Herstellers, den er kennt, ins LV.
Muster 2: Kombinierte Anforderungen mit Singular-Lösung
Jede einzelne Anforderung ist für sich genommen neutral und wird von mehreren Herstellern erfüllt. Aber die Kombination — A + B + C gleichzeitig — ist nur bei einem einzigen Hersteller verfügbar. Besonders subtil: das sieht neutral aus, bis jemand einen systematischen Markt-Scan macht.
Muster 3: Spezifische Normen ohne Marktbreite
Die Anforderung nennt eine Zertifizierung oder eine Norm, die nur ein bestimmter Hersteller unterstützt — oft eine herstellereigene Prüfmarke, die wie eine allgemeine Norm klingt.
Muster 4: Bezugnahme auf Vorgänger-Beschaffung
"Das neue System muss mit dem bestehenden System X kompatibel sein." Wenn System X ein bestimmtes Fabrikat ist, ist die neue Ausschreibung faktisch produktgebunden. Das kann zulässig sein (siehe OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24), aber nur mit konkreter Begründung der Unverhältnismäßigkeit eines Wechsels.
Muster 5: Feingefasster Leistungsumfang bei komplexen Systemen
Besonders häufig bei IT- und Software-Beschaffungen. Der Funktionsumfang wird Punkt für Punkt beschrieben, und jede Funktion entspricht einem Feature eines bestimmten Produkts. Auftraggeber argumentieren oft, sie hätten alle wichtigen Funktionen aufgelistet — aber "alle wichtigen Funktionen" ist inhaltlich identisch mit "das Feature-Set von Hersteller X".
Muster 6: Überdokumentation eines einzigen Parameters
Drei verschiedene Gewichtsangaben (Trockengewicht, Gesamtgewicht, zulässiges Transportgewicht), die alle nur für ein bestimmtes Modell gleichzeitig zutreffen. Einzeln betrachtet plausible Anforderungen, in der Kombination ein Fingerprint.
Muster 7: Negative Abgrenzungen
"Nicht geeignet sind Produkte mit Eigenschaft X" — wobei Eigenschaft X typisch für alle Wettbewerbsprodukte ist und nur das gewünschte Fabrikat ohne X auskommt. Seltener, aber besonders heimtückisch, weil die Einschränkung als Qualitätsargument formuliert wird.
Wie Bieter zugeschnittene Ausschreibungen erkennen
Der Verdacht auf eine produktspezifische Ausschreibung lässt sich selten allein aus dem Bauchgefühl ableiten. Was es braucht, ist ein systematischer Markt-Check. In der Praxis läuft der in drei Schritten ab.
Schritt 1: Kategorie-Scan
Erstelle zuerst eine Liste aller bekannten Hersteller in der Produktkategorie, die am relevanten Markt liefern. Für Elektrotechnik sind das oft zehn bis zwanzig europäische Hersteller, für Hydraulik fünf bis acht, für spezialisierte Mess- und Regeltechnik manchmal nur drei oder vier. Branchenverzeichnisse (VDMA, ZVEI, BITKOM) und Fachmessen-Kataloge sind gute Ausgangspunkte.
Schritt 2: Datenblatt-Abgleich
Für jeden identifizierten Hersteller: Datenblatt des wahrscheinlichsten Konkurrenzprodukts holen und die im LV angegebenen Grenzwerte durchgehen. Welche Hersteller erfüllen alle Anforderungen gleichzeitig? Wenn die Antwort "einer" ist, ist das ein belastbarer Anfangsverdacht. Wenn es "zwei bis drei" sind und diese sich deutlich von der breiten Mehrheit der restlichen Hersteller unterscheiden, ist es immerhin eine Beobachtung wert.
Das ist der Schritt, den KI-gestützte Ausschreibungsanalyse drastisch beschleunigen kann. Was früher mehrere Stunden Recherche durch einen erfahrenen Einkäufer gebraucht hat, läuft heute in Minuten: LV-Positionen werden gegen eine Datenbank aus Hersteller-Datenblättern abgeglichen, und die Software gibt sofort zurück, wie viele Produkte auf dem Markt die Anforderung erfüllen. Das ist weniger juristisch als datentechnisch — aber es liefert die Faktenbasis, auf der eine juristische Bewertung aufbauen kann.
Schritt 3: Historische Auftragsbetrachtung
Hat dieselbe Vergabestelle in früheren Jahren dasselbe Thema ausgeschrieben? Wenn ja: waren die frühen Ausschreibungen produktneutraler? Wenn der Auftraggeber die Formulierung verschärft hat, muss er für die Verschärfung einen Grund angeben. Historische Ausschreibungen findet man über TED (tenders.europa.eu) für Oberschwellenverfahren und über die jeweiligen Landes-Vergabeplattformen für Unterschwellenverfahren.
Die Rüge — der erste formale Schritt
Wer einen zugeschnittenen LV-Punkt identifiziert hat, muss zuerst rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellen kann. Die Rüge ist die schriftliche Beanstandung gegenüber der Vergabestelle — formlos möglich, aber aus Beweisgründen immer in Textform (E-Mail genügt). Wichtig sind drei Punkte:
- Zeitpunkt. Die Rüge muss "unverzüglich nach Kenntnis" erfolgen. In der Rechtsprechung ist das in der Regel innerhalb von 5 bis 10 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein sachkundiger Bieter den Verstoß hätte erkennen können. Wer erst nach Angebotsabgabe rügt, läuft in die Präklusion.
- Inhalt. Die Rüge muss konkret sein. "Die Ausschreibung ist unsauber formuliert" reicht nicht. Die betroffenen LV-Positionen sollten benannt, der Verstoß erklärt und — wichtig — ein Änderungs- oder Abhilfevorschlag gemacht werden. Gute Rügen enthalten den Datenblatt-Vergleich aus Schritt 2.
- Adressat. An die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebene Kontaktstelle der Vergabestelle. Doppelt sicher: zusätzlich an die formelle Vergabeadresse.
Die Vergabestelle ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Rüge zu reagieren. In der Praxis sind das oft nur wenige Tage, weil auch der Auftraggeber ein Interesse daran hat, das Verfahren nicht zu verzögern. Mögliche Reaktionen: Abhilfe (Korrektur des LV, ggf. mit Fristverlängerung), Nichtabhilfe (schriftliche Begründung) oder Schweigen (wird rechtlich wie Nichtabhilfe behandelt).
Der Nachprüfungsantrag
Wenn die Rüge nicht abgeholfen wird, ist der nächste Schritt der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des Auftraggebers: Bundesvergabekammer für Bundesauftraggeber, Länder-Vergabekammern für Landes- und Kommunalauftraggeber. Wichtig:
- Der Antrag ist nur möglich oberhalb der EU-Schwellenwerte. Seit dem 1. Januar 2026 liegen diese bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 5.382.000 Euro für Bauaufträge.
- Die Verfahrensgebühr der Kammer liegt zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, abhängig vom Auftragswert.
- Der Antrag hat aufschiebende Wirkung: Der Zuschlag kann bis zur Entscheidung nicht erteilt werden. Das ist gleichzeitig das größte Faustpfand des Antragstellers und der Grund, weshalb Auftraggeber Nachprüfungsverfahren schnell wollen.
- Die Entscheidungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Wochen ab Antragseingang. In komplexen Fällen oft verlängerbar.
- Gegen die Entscheidung der Kammer ist die Sofortige Beschwerde zum zuständigen OLG möglich.
Strategisch wichtig: Die Nachprüfung ist ein zweischneidiges Schwert. Wer unberechtigte Anträge stellt, verspielt Reputation bei dem Auftraggeber, der die Vergabestelle für zukünftige Verfahren auswählt — und in engen Märkten ist das ein teurer Preis. Wer berechtigte Anträge nicht stellt, verschenkt Markt und nimmt unfaire Vergaben hin. Die Faustregel: Rügen sind günstig und häufig erfolgreich, ohne bis zur Nachprüfung gehen zu müssen. Der Nachprüfungsantrag ist das letzte Mittel, aber man sollte bereit sein, ihn zu stellen, wenn die Rüge nicht abgeholfen wird und der Fall sauber ist.
§31 VgV unterhalb der Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte — also für Aufträge unter 216.000 Euro im Liefer- und Dienstleistungsbereich — gilt nicht §31 VgV direkt, sondern §23 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Inhaltlich ist der Grundsatz identisch: keine verdeckte Bezugnahme auf bestimmte Hersteller, "oder gleichwertig" als Pflichtzusatz, wenn ausnahmsweise ein Verweis zulässig ist.
Der praktische Unterschied ist der Rechtsschutz. Vergabekammern sind für Unterschwellenverfahren nicht zuständig. Bieter müssen ihre Rechte über die Zivilgerichte (einstweilige Verfügungen, Schadensersatz) oder über aufsichtsrechtliche Beschwerden bei der Rechnungsprüfung oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde durchsetzen. Beides ist langsamer, teurer und weniger berechenbar als der Weg über die Vergabekammer. Die praktische Folge: Unterschwellenverfahren sind für Auftraggeber, die enge Ausschreibungen verteidigen wollen, ein sicheres Terrain — und für Bieter, die dagegen vorgehen wollen, ein schwieriges.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Produktneutralität nach §31 VgV?
Produktneutralität bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf bestimmte Hersteller, Marken, Typen oder Ursprungsquellen verweisen dürfen, wenn dadurch einzelne Unternehmen oder Produkte bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Geregelt ist das in §31 Absatz 6 VgV. Hintergrund ist der Wettbewerbsgedanke der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU, Artikel 42: jeder Anbieter am Markt soll die gleiche Chance haben, ein passendes Produkt anzubieten.
Wann ist ein Hersteller-Verweis ausnahmsweise zulässig?
Nur wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden könnte. Der Auftraggeber muss diese Ausnahme konkret und einzelfallbezogen begründen, und der Verweis ist zwingend mit dem Zusatz 'oder gleichwertig' zu versehen. Ein zweiter Ausnahmefall: wenn der Verweis durch den Auftragsgegenstand selbst gerechtfertigt ist — etwa bei Ersatzteilen für eine bestehende Anlage. Beide Ausnahmen werden von Vergabekammern und OLGs eng ausgelegt.
Was leistet der Zusatz 'oder gleichwertig'?
Der Zusatz 'oder gleichwertig' erlaubt Bietern, ein gleichwertiges Produkt eines anderen Herstellers anzubieten. Er funktioniert allerdings nur, wenn die Grenzwerte und Spezifikationen im Leistungsverzeichnis so gesetzt sind, dass Wettbewerbsprodukte sie realistisch erfüllen können. Wenn die Werte exakt auf ein Referenzprodukt zugeschnitten sind (z.B. Maximalwerte entsprechen dem Datenblatt eines einzigen Herstellers), entbindet 'oder gleichwertig' nicht von der Produktneutralitätspflicht — dann liegt eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung vor.
Was ist eine verdeckt produktspezifische Ausschreibung?
Eine Ausschreibung, die auf dem Papier neutral formuliert ist, aber durch die Kombination der technischen Anforderungen faktisch nur noch ein einziges Produkt oder einen einzigen Hersteller übrig lässt. Vergabekammern prüfen hier nicht den Wortlaut, sondern die Wirkung. Typisch: Maximal- und Minimalwerte sind so eng gesetzt, dass gleichwertige Wettbewerbsprodukte mathematisch herausfallen. Das ist auch ohne Nennung eines Herstellernamens ein Verstoß gegen §31 Absatz 6 VgV.
Wie können Bieter eine zugeschnittene Ausschreibung erkennen?
Drei praktische Schritte: Erstens die Grenzwerte im Leistungsverzeichnis mit den Datenblättern aller bekannten Hersteller in der Produktkategorie abgleichen — wenn alle Werte auffällig exakt mit einem einzigen Katalog übereinstimmen, ist der Anfangsverdacht belastbar. Zweitens prüfen, ob einzelne Parameter übermäßig präzise oder redundant angegeben sind (z.B. drei verschiedene Gewichtsangaben, die alle auf dasselbe Modell passen). Drittens die vorherigen Ausschreibungen derselben Vergabestelle ansehen — wer früher produktneutral ausgeschrieben hat und jetzt nicht mehr, muss den Wechsel begründen.
Was ist eine Rüge und wie lege ich sie ein?
Eine Rüge ist die schriftliche Beanstandung eines Vergabefehlers gegenüber dem Auftraggeber. Sie muss 'unverzüglich nach Kenntnis' erfolgen — in der Praxis innerhalb von 5 bis 10 Kalendertagen. Bieter, die eine zugeschnittene Ausschreibung vermuten, müssen zunächst rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen können. Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann der Bieter bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellen. Wer erst nach Angebotsabgabe rügt, verliert in der Regel durch Präklusion.
Was kostet ein Nachprüfungsverfahren?
Die Verfahrensgebühren der Vergabekammer liegen zwischen 2.500 Euro (Mindestgebühr) und 50.000 Euro (Höchstgebühr), abhängig vom geschätzten Auftragswert und dem Aufwand. Hinzu kommen Anwaltskosten, die in der Regel deutlich höher sind. Bei Obsiegen trage der Auftraggeber die Gebühren. Wichtig: Der Nachprüfungsantrag ist nur oberhalb der EU-Schwellenwerte möglich — seit dem 1. Januar 2026 also ab 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 5.382.000 Euro für Bauaufträge.
Gilt §31 VgV auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nein. §31 VgV regelt die Leistungsbeschreibung für Oberschwellenverfahren. Unterhalb der Schwelle gilt die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), die in §23 eine sinngemäße Regelung zur Produktneutralität enthält. Der inhaltliche Grundsatz ist derselbe — kein verdeckter Produktbezug, 'oder gleichwertig' als Zusatz — aber der Rechtsschutz ist schwächer: Vergabekammern sind unterhalb der Schwelle nicht zuständig. Bieter müssen ihre Rechte über die Zivilgerichte oder aufsichtsrechtliche Beschwerden durchsetzen.
Kann der Auftraggeber Kompatibilität als Grund für ein bestimmtes Fabrikat anführen?
Grundsätzlich ja, aber nur mit konkreter Begründung. Das OLG Düsseldorf hat 2024 (VII-Verg 2/24) klargestellt: Ein bloßer Verweis auf Kompatibilitätsprobleme reicht nicht. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass ein Wechsel des Systems zu unverhältnismäßigem Mehraufwand führen würde oder die Funktionalität beeinträchtigen würde — und zwar einzelfallbezogen, nicht pauschal. Der Nachweis darf nicht auf abstrakten Risiken beruhen.
Wie identifiziert KI Hersteller aus produktneutralen Leistungsverzeichnissen?
Moderne KI-Systeme vergleichen die technischen Spezifikationen einer Position mit einer Datenbank aus Hersteller-Datenblättern und Produktkatalogen. Aus Parametern wie Abmessungen, Leistungswerten, Normen und Materialangaben lässt sich oft mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmen, welche Hersteller in der Produktkategorie überhaupt liefern können — und ob die Spezifikation so eng ist, dass nur ein einziger Hersteller übrig bleibt. Das ist gleichzeitig die Grundlage für legale Angebotsabgabe und für die Erkennung verdeckt produktspezifischer Ausschreibungen.
Die Rolle KI-gestützter Analyse
Der Grund, weshalb produktspezifische Ausschreibungen überhaupt funktionieren, ist die Zeit, die ein gründlicher Markt-Check kostet. Wer manuell für jede Position eines 200-Positionen-LV drei Hersteller-Datenblätter durchgeht, kommt nicht dazu, die Ausschreibung überhaupt zu bearbeiten. Die Verteidigung gegen Zuschnitt erfordert deshalb, dass man die Markt-Analyse auf Minuten statt auf Stunden bringt.
Einen großen Teil dieser Vorarbeit übernimmt Tender Automation: Unterlagen hochladen, der Anbieter-Check liest die Positionen mit Menge, Einheit und Fundstelle aus und schlägt je Position bis zu drei Hersteller oder Vertriebspartner aus einem Register mit belegten Leistungsquellen vor, jeden mit Begründung und Vertrauensstufe. Namen, die das LV selbst nennt, erscheinen mit dem wörtlichen Zitat. Den Abgleich der Grenzwerte mit den Datenblättern und die rechtliche Bewertung ersetzt das nicht — aber der Einkäufer beginnt mit einer geordneten Positionsliste und einer Kandidatenliste statt mit einem leeren Blatt.
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Weiterführende Artikel
- §97 GWB — Die fünf Grundsätze des Vergaberechts — die übergeordnete Grundsatznorm, aus der §31 VgV letztlich abgeleitet ist. Pflichtlektüre für alle, die das "Warum" hinter der Produktneutralität verstehen wollen.
- Leitfabrikat vs Bezugsmarke: Die zwei wichtigsten Ausnahmen — Detail-Artikel zu den Ausnahmefällen. Wann ist ein Markenname zulässig, wann nicht, und wie funktioniert der Gleichwertigkeits-Nachweis?
- §31 VgV in der Praxis: Zwei Urteile aus 2024/2025 — die ausführliche Besprechung von VK Bund 2-63/24 und OLG Düsseldorf VII-Verg 2/24 mit allen Details der Sachverhalte und der Urteilsbegründung.
- Produktneutrale Ausschreibung: So finden Sie den richtigen Hersteller — Bieter-Perspektive: wie KI aus produktneutralen Beschreibungen den gemeinten Hersteller extrahiert und den Angebotsprozess beschleunigt.
- UVgO vs VgV: Wann gilt was? — wie der Unterschwellenbereich (§23 UVgO) dieselben Produktneutralitätsgrundsätze mit schwächerem Rechtsschutz übernimmt.
- EU-Schwellenwerte 2026: Weniger Euro, mehr EU-Verfahren — ab welchem Auftragswert §31 VgV greift und wo stattdessen die UVgO gilt.
- Leistungsverzeichnis auswerten: Der komplette Guide 2026 — der praktische Workflow, mit dem sich produktneutrale LVs effizient auf ihre echten Anforderungen zurückführen lassen.
Quellen
- §31 Vergabeverordnung (VgV) — aktueller Wortlaut bei gesetze-im-internet.de
- §23 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 42 (technische Spezifikationen)
- 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 07.08.2024, VK 2-63/24
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Vergabesenat, Beschluss vom 10.07.2024, VII-Verg 2/24
- Behörden Spiegel, "Verdeckt produktspezifische Ausschreibung unzulässig" (März 2025)
- LUTZ|ABEL Rechtsanwälte, Fachbeiträge zu §31 VgV und Produktneutralität
- cosinex Blog, Beiträge zum Leistungsbestimmungsrecht und zur verdeckten Produktvorgabe